Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der PURtec Werkzeug- und Maschinenbau GmbH

 

I. Geltungsbereich

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Aufträge, selbst wenn ihre Geltung nicht ausdrücklich nochmals vereinbart wird. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

 

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Uns erteilte Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts-, Farb- und Maßangaben, Muster und Angaben in Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An sämtlichen Angebots- und sonstigen dem Kunden übergebenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht weitergegeben, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  3.  Unterstützungsleistungen (z. B. Installation, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand gesondert berechnet.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Materialpreis- und Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisanpassungen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen), so können wir unsere Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung setzen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs werden alle offenen Forderungen fällig und wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert oder seine Leistungsunfähigkeit offenkundig ist.
  4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.


 

IV. Lieferzeit

  1. Der Beginn der in unserer Auftragsbestätigung genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (z. B. vereinbarte Anzahlung, Übergabe erforderlicher Unterlagen, rechtzeitige und ausreichende Materialbeistellung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß und Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/-10% zulässig. Die Lieferfrist ist mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten
  2. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene außergewöhnliche Umstände gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe), so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, gleichgültig, ob diese Umstände in unserem oder in dem Werk eines unserer Vorlieferanten eintreten. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit um mehr als zwei Monate, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt auf höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht innerhalb einer uns zusetzenden angemessenen Nachfrist erfolgt ist, beschränkt. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, auch Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Kunden in dem Moment über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens 5% berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

V. Mängelhaftung

  1. Festgestellte Mängel sind uns innerhalb von 14 Tagen schriftlich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  3.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.

 

VI. Haftungsbeschränkungen

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften (nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten), ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.“

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Besteht zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis, so sichert der Eigentumsvorbehalt die Saldoforderung.
  2. Zahlt der Kunde mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
  3. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
  5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  6. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware heraus zu verlangen. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden können wir die Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis widerrufen.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als  20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VIII. Schutzrechte

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu produzieren oder zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns gegebenenfalls von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns eventuelle Schäden zu ersetzen. Wird uns die Produktion oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf dessen Schutzrechte untersagt, so können wir die Arbeiten ohne vorherige Prüfung der Rechtslage einstellen und von dem Kunden Aufwendungsersatz und Schadensersatz verlangen. Uns vom Kunden überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden wir auf Wunsch kostenpflichtig an diesen zurücksenden. Wir sind berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten, sofern der Kunde binnen drei Monaten nach Abgabe des Angebots keine Rücksendung fordert.
  2. Der Kunde erkennt die uns an den gelieferten Waren und gegebenenfalls von uns übergebene Zeichnungen und Unterlagen zustehenden gewerblichen Schutzrechte an, wird diese beachten und in Absprache mit uns gegen Dritte verteidigen.

 

IX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, der Sitz des Unternehmens oder das für den Ort der die Lieferung ausführenden Zweigniederlassung zuständige Gericht. Es steht uns jedoch frei, dass für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein oder für rechtsunwirksam erklärt werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder für unwirksam erklärten Bedingung tritt die gesetzliche Regelung.

 

X. Bonitätsprüfung

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Bremen zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-herford.de/EU-DSGVO.